Über das Vermögen der F.I.P. GarantieFo GmbH & Co. KG (ehemals F.I. GarantieFo AG & Co. KG), vertreten durch die Komplementärin, die F.I.P. Komplementär GmbH, war im April 2015 das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet worden.

Anleger konnten sich im Rahmen eines F.I.P. Pensions-Plans treugeberisch als Kommanditisten an der F.I.P. GarantieFo AG & Co. KG (nun F.I.P. GarantieFo GmbH & Co. KG) gegen Einmaleinlagen oder gegen Rateneinlagen beteiligen.
Grundlage des Anlagekonzepts war ein Zinsdifferenzgeschäft, wobei das Kapital in Garantiewerte, insbesondere in Lebensversicherungspolicen britischer Versicherungen, wie etwa der Clerical Medical Investment Group Ltd. oder Scottish Mutual International Ltd. investiert werden sollte.

Sofern das endgültige Insolvenzverfahren eröffnet wird, können Gläubiger Ansprüche nur noch in diesem Insolvenzverfahren anmelden.

Möglichkeiten für Anleger außerhalb des Insolvenzverfahrens

Bei einer Beteiligung an einer Kommanditgesellschaft handelt es sich um eine Anlage mit hohen Risiken. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung muss ein Anleger vor Abschluss einer derartigen Anlage von Beratern oder Vermittlern, die eine Anlage in der F. I. P. Garantie Fo empfohlen haben, richtig und vollständig über die Hintergründe und Risiken aufgeklärt werden.
Auch dürfen von einem Berater oder Vermittler Risikohinweise in schriftlichem Informationsmaterial nicht entwertet werden.
Sofern ein Anleger nicht ordnungsgemäß über die Hintergründe und Risiken einer derartigen Anlage aufgeklärt worden ist, kann die Möglichkeit bestehen, dass Anlagenberater und Anlagenermittler auf Schadensersatz in Höhe des eingezahlten Kapitals in Anspruch genommen werden können.
Anleger, die sich unzureichend beraten fühlen, sollten daher von einem im Kapitalanlagerecht spezialisierten Anwalt prüfen lassen, ob sich in ihrem Fall Schadensersatzansprüche durchsetzen lassen.

Stand: 10.09.2015