Über das Vermögen der EUSA Europäische Sachwert AG ist ein Insolvenzverfahren eröffnet worden und Gläubiger wurden unter Fristsetzung aufgefordert, Forderungen anzumelden.

Die EUSA AG hatte Anlegern den Erwerb von Genussrechten angeboten. Das Emissionsvolumen betrug insgesamt € 50 Mio., wobei unterschiedliche Varianten angeboten worden sind.

Zum Einen konnten Anleger Genussrechte bereits gegen eine Mindestzeichnungssumme von € 1.000,00 und zu Mindestlaufzeiten von 3 Jahren gegen ein Dividendenversprechen von 6,25% oder zu einer Laufzeit von 8 Jahren gegen ein Dividendenversprechen von 8,25% erwerben.

Außerdem war eine Einmaleinlage bei einer Mindestlaufzeit von 12 Jahren gegen ein Dividendenversprechen von 12% möglich.

Schließlich konnten Anleger auch Genussrechte in Form von Ratenanlagen und einer Mindestzeichnungssumme von € 50,00 und gegen ein Dividendenversprechen von 7,25% p. a. erwerben.

Auf der Homepage der EUSA Europäische Sachwert AG wurde mit „Kommen Sie in die Gewinnzone und sichern Sie sich attraktive Renditemöglichkeiten mit der EUSA AG“ geworben.

Nach eigenen Angaben wollte die EUSA AG Investitionen in regional aktiven, fertigenden Unternehmen vornehmen, wobei der Focus auf Bauträger, Baustoffhandel und Immobilienunternehmen gelegt worden sein soll.

Nun ist die Gesellschaft insolvent.

Betroffene Anleger sollten daher zum Einen prüfen lassen, ob und welche Ansprüche im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können.

Wenn einem Anleger der Erwerb von Genussrechten der EUSA AG von einem Anlageberater oder Anlagevermittler empfohlen worden ist, kann auch die Möglichkeit bestehen, dass der Berater oder Vermittler auf Schadensersatz haftet, wenn er den Anleger fehlerhaft und unzureichend über die Risiken und Hintergründe einer derartigen Anlage aufgeklärt hat.

Die Kanzlei Engelhard, Busch & Partner berät und unterstützt betroffene Geschädigte bei der Prüfung und Durchsetzung von Ansprüchen.

Stand: 09.09.2015