Über das Vermögen der DIMAG Deutsche Investment & Marketing GmbH, Hövelhof, ist ein vorläufiges Insolvenzverfahren eröffnet worden.

Anlegern war von der DIMAG zuletzt u. a. der Erwerb von Genussrechten angeboten worden.

Von der Insolvenz sind daher insbesondere auch Anleger betroffen, die Genussrechte der DIMAG erworben haben.

Welche Ansprüche Inhaber von Genussrechten im Insolvenzverfahren geltend machen können, muss im Hinblick auf eine Nachrangigkeit geprüft werden.

Vor dem Hintergrund des Insolvenzverfahrens stellt sich auch die Frage, ob Anlegern auch noch andere Wege zur Verfügung stehen, das eingezahlte Kapital wieder zurückzuerhalten.

Erwerber von Genussrechten, denen der Kauf von einem Berater empfohlen worden ist, sollten nach unserer Einschätzung von einem im Kapitalanlagerecht versierten Rechtsanwalt prüfen lassen, ob sich Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Beratung bzw. Aufklärung begründen lassen.

Ein Berater, der einem Anleger den Kauf von Genussrechten empfiehlt, muss diesen über die speziellen Hintergründe von Genussscheinen und insbesondere über die Risiken einer derartigen Anlage aufklären.

Wenn ein Anleger nicht vollständig oder fehlerhaft auf Risiken hingewiesen worden ist, kann die Möglichkeit bestehen, dass der Berater bzw. Vermittler auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden kann.

Die Kanzlei Engelhard, Busch & Partner berät und unterstützt betroffene Anleger, die Genussrechte der DIMAG erworben haben.

 

Stand: 15.03.2016