Die Deutsche Beamtenvorsorge Immobilienholding AG (DBVI) hatte verschiedene Immobilienfonds aufgelegt, u. a. ursprünglich den Deutsche Beamtenvorsorge Immobilienholding AG & Co. Deutschlandfonds sowie den Deutsche Beamtenvorsorge Immobilienholding AG & Co. 2. Deutschlandfonds.

Diese beiden Fonds haben sich später in DFO GmbH & Co. Deutschlandfonds KG sowie DFO GmbH & Co. 2. Deutschlandfonds KG umbenannt.

Anleger konnten sich auch gegen Rateneinlagen an der heutigen DFO GmbH & Co. Deutschlandfonds KG und DFO GmbH & Co. 2. Deutschlandfonds KG beteiligen.

Anleger, die noch Raten zahlen, aber an ihren Anlagen nicht mehr festhalten wollen, sollten von einem im Kapitalanlagerecht versierten Anwalt prüfen lassen, ob für sie nicht die Möglichkeit besteht, von Ratenzahlungspflichten befreit zu werden. Es kann die Möglichkeit bestehen, dass Anleger unter bestimmten Voraussetzungen von Ratenzahlungspflichten aufgrund von Regelungen in den Gesellschaftsverträgen der Fonds befreit werden können.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat zu Gunsten eines Anlegers unter bestimmten Umständen eine Befreiung von Ratenzahlungsverpflichtungen bejaht.

Die Anleger haben sich dabei treugeberisch über die Procurator Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft an dem Deutschlandfonds beteiligt. In einigen Fällen wurde die Anlage auch kreditfinanziert, häufig auch von der Privatbank Reithinger, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren anhängig ist.

Ausschüttungen werden von den Fonds schon seit längerer Zeit nicht mehr geleistet.

Ob Anleger, die die Beteiligungen kreditfinanziert haben, den Zahlungsansprüchen der jeweiligen Banken irgendwelche Einreden entgegenhalten können, muss in jedem Einzelfall geprüft werden.

Denkbar ist auch, dass Ansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung oder fehlerhafter Anlagevermittlung begründet werden können, wenn Anleger von Ihrem Berater, der Ihnen die Anlage im DBVI Deutschlandfonds empfohlen hat, nicht ordnungsgemäß beraten bzw. insbesondere über die Risiken und Hintergründe einer derartigen Anlage aufgeklärt worden ist. Auch diesbezüglich muss aber eine Prüfung in jedem Einzelfall erfolgen.

 

Stand: 22.10.2013