Bitte beachten Sie unseren aktuellen News Beitrag: Deutsche Policenaufwertung AG – Klagen gegen Berater

Von der Deutsche Policenaufwertung AG wurde Kunden der Ankauf von laufenden Lebensversicherungs- und Rentenversicherungspolicen angeboten und dafür wurde ihnen ein Betrag in Höhe des Mehrfachen des Auszahlungswertes angeboten.

Nun ist aber die Internetadresse der Deutsche Policenaufwertung AG nicht mehr erreichbar.

Die eidgenössische Finanzmarktaufsicht, FINMA, führt die Deutsche Policenaufwertung AG in einer Negativliste.

Darin listet die FinMa Personenunternehmen auf, die im Hinblick auf ihre Tätigkeit in der Schweiz oder aus der Schweiz heraus und eine möglicherweise unter die Aufsicht der FINMA fallende Tätigkeit ausüben, ohne über die dafür notwendige Bewilligung zu verfügen.

Die Gesellschaft mit formalem Sitz in der Schweiz hatte eine Repräsentanz in Frankfurt.

In der Schweiz ist im Handelsregister vermerkt, dass die Deutsche Policenaufwertung AG ihr Domizil eingebüst hat und in Folge von Mängeln der Organisation einer Rechtseinheit die Auflösung und die Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs vom Einzelrichter angeordnet worden ist.

Aufgrund der dargestellten Hintergründe besteht unseres Erachtens das Risiko, dass Kunden der Deutsche Policenaufwertung AG, die ihre Lebens- oder Rentenversicherungspolicen veräußert haben, keine Rückzahlungen mehr erhalten.

Die Kanzlei  Engelhard, Busch & Partner berät und unterstützt betroffene Anleger bzw. Versicherungsnehmer hinsichtlich der Durchsetzung von Ansprüchen, um den Wert der veräußerten Versicherungen wieder zu realisieren.

Unsere Kanzlei hat bereits in mehreren Modellen, in denen Gesellschaften Kunden den Ankauf von Versicherungen gegen hohe Rückzahlungen versprochen haben und diese dann nicht gezahlt wurden, erfolgreich die Interessen der Geschädigten vertreten.

Neben der Gesellschaft selbst können auch verantwortliche Personen auf Schadensersatz haften. Dies muss in jedem Einzelfall geprüft werden. Auch soweit der Rückkauf von Lebensversicherungen von einem Berater oder Vermittler empfohlen worden ist, kann dieser auf Schadensersatz haften, wenn er einen Kunden fehlerhaft aufgeklärt bzw. unzureichend die Plausibilität des Anlagekonzepts geprüft hat.

Stand: 12.12.2013