Über das Vermögen der Deutsche ETP GmbH & Co. Immobilien II KG ist ein Insolvenzverfahren anhängig.

Wie von Gläubigern zu erfahren war, werden angemeldete Forderungen von der Insolvenzverwalterin möglicherweise bestritten.

Betroffen sein können u. a. Gläubiger, die der ETP GmbH & Co. Immobilien II KG Darlehen gewährt haben.

Falls entsprechende Forderungen bestritten werden, sollten Gläubiger zunächst einmal prüfen lassen, ob nicht doch eine Anerkennung durch die Insolvenzverwalterin erreicht werden kann.

Sofern die Forderungen endgültig bestritten bleiben, können Forderungen nur noch durch Erhebung einer Feststellungsklage gegen die Insolvenzverwalterin weiter verfolgt werden. Auch diesbezüglich sollte eine Prüfung durch einen im Kapitalanlagerecht versierten Anwalt erfolgen.

Schließlich ist denkbar, dass außerhalb des Insolvenzverfahrens Schadensersatzansprüche gegen Gründungsgesellschafter durchgesetzt werden können.

Falls die Anlage von einem Berater empfohlen worden ist, ist auch denkbar, dass sich gegen den Berater Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Beratung durchsetzen lassen, wenn der Anleger nicht ordnungsgemäß über die Risiken und Hintergründe aufgeklärt worden ist.

 

Stand: 16.09.2014