Nach Berichten im Handelsblatt online (02.11.2010 und 19.11.2010) wirken sich die Schwierigkeiten des Stromanbieters Teldafax auch auf Anleger aus, die Anlagen in Debi Select Fonds getätigt haben.

Nach den Angaben in Handelsblatt online soll Kapital auch ohne Wissen der Anleger an Teldafax bzw. Teldafax-Schwestergesellschaften geflossen sein.

Wie Handelsblatt Online (21.12.2011) nun berichtet, werden die Ausreden von Debi Select, warum Anleger keine Ausschüttungen erhalten, immer fantasievoller. Der Debi Select-Geschäftsführer habe in einer Mitteilung an seine Vertriespartner mitgeteilt, dass er überrascht sei, dass eine Überweisung des neuen Großinvestors einer Firma Prime Delta General Trading aus Dubai noch nicht eingetroffen sei. Hierfür sei nach Angaben des Geschäftsführers eine Bank in Schweden verantwortlich und es würde eine sog. CSC-Bescheinigung fehlen.

Nach dem Bericht in Handelsblatt Online gibt es aber eine CSC-Bescheinigung im Bankgeschäft gar nicht. Derartige Bescheinigungen werden im internationalen Frachtverkehr gefordert. Auch sei eine GBL Bank in Schweden nicht eingetragen.

Vor diesem Hintergrund sollten nach Ansicht unserer Kanzlei betroffene Anleger den Rat eines spezialisierten Anwalts einholen.

Anlegern wurden Beteiligungen an Debi Select Fonds in Form einer Einmaleinlage oder über Rateneinlagen angeboten. Das von den Anlegern zur Verfügung gestellte Kapital sollte nach Angaben der Debi Select im Bereich Factoring investiert werden, nämlich zur Beteiligung an Factoringgesellschaften, wobei die daraus erzielten Gewinne an die Fonds ausgeschüttet würden, so dass die Anleger entsprechende Renditen erzielen können.

Es handelt sich bei einer Beteiligung an Debi Select Fonds um Anlagen in Form von Unternehmensbeteiligungen mit hohen Risiken.

Nach der Rechtsprechung müssen Anleger über die Hintergründe und vor allem über Risiken einer derartigen Anlage aufgeklärt werden. Sofern Anlegern die Anlage als sicher dargestellt worden ist und sie nicht über Risiken aufgeklärt worden sind, können sich möglicherweise gegen den Berater oder Vermittler, der die Anlage empfohlen hat, Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Beratung bzw. Aufklärung durchsetzen lassen.

Stand: 02.01.2012