Der CSA Unternehmensverwaltungs- GmbH, Oberhausen, wurde nach einer eigenen Mitteilung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) das unerlaubte Betreiben des Einlagengeschäfts untersagt und es wurde die Abwicklung der Geschäfte angeordnet.
Anlegern wurde von der CSA Unternehmensverwaltungs- GmbH auf Grundlage von Kauf- und Abtretungsverträgen und „qualifizierten Nachrangdarlehen“ angeboten, Kapital zur Verfügung zu stellen, wobei die Gelder unbedingt rückzahlbar waren, ohne dass der Rückzahlungsanspruch in Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen verbrieft war.
Mit diesem Geschäftsmodell hat die CSA Unternehmensverwaltungs- GmbH nach Ansicht der BaFin ein Einlagengeschäft nach § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Kreditwesengesetz (KWG) betrieben, ohne dafür über eine Erlaubnis der Behörde zu verfügen.
Der Bescheid der BaFin ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.
Allerdings hat das Verwaltungsgericht Frankfurt nach Angabe der BaFin die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen diese Verfügung bereits abgelehnt.
Möglichkeiten für Anleger bzw. Darlehensgeber der CSA Unternehmensverwaltungs- GmbH
Darlehensgeber bzw. Anleger, die das von Ihnen eingezahlte Kapital nicht zurückerhalten, sollten einen im Kapitalanlagerecht spezialisierten Anwalt mit der Prüfung beauftragen, welche Möglichkeiten es gibt, das eingezahlte Kapital wieder zurückzuerhalten.
Zum Einen kann sich für betroffene Anleger die Möglichkeit ergeben, dass ein Schadensersatzanspruch wegen des unerlaubten Betreibens von Einlagengeschäften durchgesetzt werden kann.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) haften dabei sowohl die Gesellschaft selbst, als auch Verantwortliche bzw. Organe, die ohne Erlaubnis das Einlagengeschäft betreiben gem. § 32 KWG auf Schadensersatz.
Auch wenn ein Berater einem Anleger empfohlen hat, Kapital bei der CSA Unternehmensverwaltungs- GmbH zu investieren, kann sich eine Haftung des Anlageberaters ergeben, wenn der Berater den Anleger fehlerhafter und nicht vollständig über die Hintergründe und Risiken einer derartigen Anlage aufgeklärt hat.
Die Kanzlei Engelhard, Busch & Partner unterstützt und berät auch diesbezüglich Anleger der CSA Unternehmensverwaltungs- GmbH.
Stand: 10.06.2016
Oliver Busch ist seit 1992 zugelassener Rechtsanwalt in München.
Sein Fokus liegt in den Bereichen Bank- und Börsenrecht, Kapitalanlagebetrug, Arbeitsrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht.
Rechtsanwalt Busch ist als Autor und Referent zu verschiedenen Themen aus dem Kapitalanlagerecht tätig.