Bezüglich der Cinerenta Medienfonds hatte das Finanzamt München mitgeteit, dass es von einer fehlenden Gewinnerzielungsabsicht ausgeht. Somit werden den Anlegern Verlustzuweisungen mit der Folge aberkannt, dass sie hohe Steuernachzahlungen auf sie zukommen und einen weiteren Schaden erleiden.

In einem Fall, in dem sich ein Anleger am Cinerenta Medienfonds III beteiligt hatte, hat der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil im Mai 2008 festgestellt, dass die Treuhandkommanditistin, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, verpflichtet war, die Anleger darüber zu informieren, dass eine mit dem Vertrieb der Beteiligungen befasste Gesellschaft eine Provision von 20 % erhalten sollte. Dies war nämlich aus den im Prospekt ausgewiesenen Fondsnebenkosten nicht ersichtlich.

Der Umstand, dass sich beim Medienfonds Provisionen nicht in den Filmen „verstecken“ lassen, weil die Filme in der Regel erst mit Mitteln der Gesellschaft produziert werden sollen und nicht als fertige Produkte dem Fonds zur Verfügung gestellt werden, bedeutet nach Meinung des BGH auch nicht, dass es dem Anleger nicht auf ein vernünftiges Verhältnis zwischen den Mitteln, die für die Produktion vorgesehen sind und Aufwendungen für andere Zwecke ankomme. Vielmehr wird es dem Anleger darauf ankommen, dass die aus seiner Sicht von vornherein verlorenen Kosten für den Vertrieb nicht so hoch ausfallen und dass auch der Einsatz von weichen Kosten für die damit verbundenen Aufgaben gesichert ist.

Im Übrigen ist nach Ansicht des BGH in einem Prospekt auch, wenn zwischen den Gesellschaftern der Komplementärin besondere Vereinnbarungen über die Gewährung von Vertriebsprovisionen an ein drittes Unternehmen, an dem einer der Gesellschafter wesentlich beteiligt ist, über derartige Verflechtungen und Vorteile zu informieren. Sofern der Treuhandkommanditistin die Vorgänge bekannt sind, hat sie den Anleger gleichfalls vor seinem Beitritt hierüber zu unterrichten.

In weiteren Einzelfällen wurde die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ebenfalls bereits vom Oberlandesgericht München zur Zahlung von Schadensersatz an Anleger verurteilt.

Betroffene Geschädigte sollten daher nach Einschätzung der Kanzlei Engelhard, Busch & Partner anwaltlich prüfen lassen, ob sich nicht gegen die Treuhandkommanditistin und gegen Berater bzw. Vermittler Schadensersatzansprüche durchsetzen lassen.

Auch Berater oder Vermittler, die Anlegern die Anlage in der Cinerenta Medienfonds empfohlen haben, können auf Schadensersatz haften, wenn sie die Anleger nicht ausreichend über die Hintergründe und hohen Risiken einer derartigen Anlage aufgeklärt haben.

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