Mit Beschluss vom 13.08.2012 hat das Oberlandesgericht München eine Berufung der A/T/G Allgemeine Treuhand- und Wirtschaftsberatungsgesellschaft mbH gegen ein Urteil des Landgerichts München vom 28.03.2012, mit dem die A/T/G zur Zahlung von Schadensersatz an einen Anleger verurteilt worden war, zurückgewiesen. Der Anleger hatte sich über die A/T/G als Treuhänderin an der Alpina GmbH & Co. Vermögensaufbauplan 5 KG (umbenannt in ValueFin Portfolio 5 GmbH & Co. K) beteiligt. Das Landgericht hatte die A/T/G zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt, weil sie den Anleger  als Treuhänderin und Gründungskommanditistin vor seiner Anlageentscheidung nicht darüber aufgeklärt hatte, dass gegen den Geschäftsführer der Komplementärin der Fondsgesellschaft und gegen die ehemalige Geschäftsführerin der Treuhandgesellschaft ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren anhängig war. Dieses Urteil wurde nun vom Oberlandesgericht München bestätigt.

Mit Urteil vom 10.11.2011 hat der BGH die Revision der beklagten Anlageberatungsgesellschaft gegen ein Urteil des OLG München, mit dem einem Anleger Schadensersatz wegen unterbliebener Aufklärung bezüglich einer Anlage in der Alpina Vermögensaufbauplan 4 KG zugesprochen worden war, verworfen. Die Verurteilung der Anlageberatungsgesellschaft zu Schadensersatz wurde damit bestätigt.

Das Oberlandesgericht München hatte nämlich mit Urteil vom 16.03.2011 eine Anlageberatungsgesellschaft wegen fehlerhafter Beratung zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt. Der Anleger hatte auf Rat der Beratungsgesellschaft eine Anlage, in Form einer Beteiligung an der Alpina GmbH & Co. Vermögensaufbauplan 4 KG, abgeschlossen. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts war die Beratung fehlerhaft, da der Anleger nicht darüber informiert worden ist, dass zum Zeitpunkt der Anlageentscheidung strafrechtliche Ermittlungen gegen den Geschäftsführer der Fondsgesellschaft und gegen die Geschäftsführerin der Treuhandgesellschaft anhängig waren.

Mit Beschluss vom 18.02.2011 hat das Oberlandesgericht München die Berufung einer Anlageberatungsgesellschaft aus Gräfelfing gegen ein Urteil des Landgerichts München vom 04.10.2010 zurückgewiesen. Der Anleger hatte auf den Rat der Beratungsfirma eine Anlage in Form einer Beteiligung an der zur Icon-Gruppe, Oberhaching, gehörenden Alpina GmbH & Co. Vermögensaufbauplan 4 KG abgeschlossen. Nachdem er seine Forderungen an seine Ehefrau abgetreten hatte, hatte diese die Beraterin auf Schadensersatz verklagt.

Nachfolgeprodukte des Vermögensaufbauplan 4 KG sind z. B. der Vermögensaufplan 5 KG und eine Anlage in der AVIMA AG & Co. Sachwertplan 6 KG.

Mit Urteil vom 04.10.2010 hatte das Landgericht München I bereits die Anlageberatungsgesellschaft zur Zahlung von Schadensersatz an die Mandantin der Kanzlei im Zusammenhang mit der Empfehlung von Anlagen in Form von Beteiligungen an der Alpina GmbH & Co. Vermögensaufbauplan 4 KG verurteilt. Aufgrund eines Hinweises in dem schriftlichen Informationsmaterial, das dem Anleger übergeben worden war, wurde nach Auffassung des Gerichts der Anschein erweckt, dass die Anlage sicher sei. Dies sei aber nicht der Fall. Da das tatsächliche Anlagerisiko nicht verharmlosend oder beschönigend dargestellt werden darf, war nach Ansicht des Gerichts ein Beratungsfehler begründet. Dieses Urteil wurde nun vom Oberlandesgericht München bestätigt.

Dieses Urteil zeigt, dass auch Berater oder Vermittler, die eine Anlage in Vermögensaufbauplänen der Alpina GmbH & Co. empfohlen haben, auf Schadensersatz haften können, wenn sie Anleger unzureichend über die Risiken und Hintergründe einer derartigen Anlage aufgeklärt haben.

Das Oberlandesgericht München hatte nach einem Pressebericht bereits die Initiatoren der Alpina GmbH & Co. Vermögensaufbauplan 4 KG mit Urteil vom Dezember 2006 zu Schadensersatz an einen Kläger verurteilt, der sich an der Alpina GmbH & Co. Vermögensaufbauplan 4 KG beteiligt hatte.

Nach Ansicht des Oberlandesgericht München steht dem Kläger gegen die Initiatoren ein Schadensersatzanspruch unter dem Aspekt der strafrechtlichen Prospekthaftung gemäß § 823 II BGB i. V m. § 264a StGB zu, weil im Prospekt der Alpina GmbH & Co. Vermögensaufbauplan 4 KG wesentliche Tatsachen verschwiegen worden waren. In dem Prospekt wurden die Anleger nach Auffassung des Gerichts insbesondere nicht darüber informiert, dass die Initiatoren zum Zeitpunkt der Anlageentscheidung Beschuldigte eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wegen Kapitalanlagebetrug waren und Anleger auch nicht darauf hingewiesen worden sind, dass sie viele Jahre lang nur Einzahlungen tätigen, um die hohen weichen Kosten und die Zinsen für deren Stundung aufzubringen und erst dann Gelder für Kapitalanlagen zur Verfügung steht.

Das Bundesverfassungsgericht soll eine Verfassungsbeschwerde gegen dieses Urteil nicht angenommen haben. Das Urteil wäre damit rechtskräftig.

Stand: 05.09.2012