Herrn Ahmed Salameh, Augsburg, wurde von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) nach deren Mitteilung untersagt, das Einlagengeschäft sowie die Anlageverwaltung zu betreiben und es wurde die Abwicklung angeordnet.

Von Herrn Salameh wurden unterschiedliche Vereinbarungen getroffen, auf deren Grundlage er sich verpflichtete, das entgegengenommene Kapital nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums wieder an die Kapitalgeber zurückzuzahlen.

Mit der Annahme von Kapital auf dieser Basis hat Herr Salameh nach Auffassung der BaFin das Einlagengeschäft betrieben, ohne dafür über eine Erlaubnis der Behörde zu verfügen.

Des Weiteren hat Herr Salameh auf Grundlage eines Beteiligungsvertrages die Anlageverwaltung betrieben, ohne dass er eine Erlaubnis der BaFin hierfür hatte.

Der Bescheid der BaFin ist sofort vollziehbar, aber nicht bestandskräftig.

Möglichkeiten für Anleger die Herrn Salameh Kapital zur Verfügung gestellt haben

Anleger, die Herrn Salameh Kapital überlassen haben, sollten einen im Kapitalanlagerecht spezialisierten Anwalt mit der Prüfung beauftragen, ob welche Optionen es gibt, dass eingezahlte Kapital wieder zurückzuerhalten.
Unabhängig von der von der BaFin angeordneten Abwicklung oder auch Laufzeiten kann für betroffene Anleger die Möglichkeit bestehen, dass ein Schadensersatzanspruch wegen des unerlaubten Betreibens des Einlagengeschäftes bzw. der Anlegerverwaltung durchgesetzt werden kann.

Nach der Rechtsprechung haften Personen, die ohne Erlaubnis der BaFin das Einlagengeschäft oder die Anlageverwaltung betreiben, gem. § 32 KWG auf Schadensersatz.

Sollte ein Berater oder ein Vermittler einem Kunden dazu geraten haben, Herrn Salameh Kapital zur Verfügung zu stellen, kann eine Haftung des Beraters bzw. des Vermittlers bestehen, wenn dieser den Anleger falsch oder unvollständig über die Hintergründe und Risiken einer derartigen Anlage aufgeklärt hat.

Die Kanzlei Engelhard, Busch & Partner berät und unterstützt betroffene Anleger.

Stand: 26.09.2016