Gegenüber der AFIS AktiveFinanzSysteme GmbH, Schömberg, wurde von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) mit einer Verfügung angeordnet, das unerlaubt betriebene Einlagengeschäft abzuwickeln.

Die AFIS AktiveFinanzSysteme GmbH ist im Handelsregister des Amtsgerichts Stuttgart eingetragen.

Von der AFIS AktiveFinanzSysteme GmbH wurde Anlegern angeboten, Kapital aufgrund von „Zeichnungsscheinen für Inhaberschuldverschreibungen“ zur Verfügung zu stellen, in denen sich die AFIS AktiveFinanzSysteme GmbH zur unbedigten Rückzahlung des Kapitals verpflichtete.

Nach den Angaben der BaFin ist es nur in Ausnahmefällen zu einer Ausgabe der Inhaberschuldverschreibungen gekommen.

Nach Ansicht der BaFin hat die AFIS Aktivefinanzsysteme GmbH mit der Annahme von Kapital auf Grundlage der Zeichnungsscheine für Inhaberschuldverschreibungen das Einlagengeschäft betrieben, ohne dafür über eine Erlaubnis der Behörde zu verfügen.

Der Bescheid der BaFin ist sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.

Möglichkeiten für Anleger, die Schuldverschreibungen der AFIS AktiveFinanzSysteme GmbH gezeichnet haben

Anleger, die aufgrund von Zeichnungsscheinen Orderschuldverschreibungen gezeichnet und der AFIS Aktivefinanzsysteme GmbH Gelder zur Verfügung gestellt haben, sollten einen im Kapitalanlagerecht versierten Anwalt mit ihrer Prüfung beauftragen, welche Möglichkeiten es für Sie gibt, das eingezahlte Kapital wieder zurückzuerhalten.

Für betroffene Anleger kann die Möglichkeit bestehen, dass ein Schadensersatzanspruch wegen unerlaubten Betreibens von Einlagengeschäften durchgesetzt werden kann.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) können dabei sowohl die Gesellschaft selbst, als auch Verantwortliche bzw. Organe, die ohne Erlaubnis Einlagengeschäfte betreiben, gem. § 32 KWG auf Schadensersatz haften.

Auch wenn Anlegern von einem Berater dazu geraten wurde, Kapital bei der AFIS zu investieren, kann sich eine  Haftung des Anlageberaters ergeben, wenn die Anleger von dem Berater nicht ordnungsgemäß oder nicht vollständig über die Hintergründe und Risiken einer derartigen Anlage aufgeklärt worden sind.

Die Kanzlei Engelhard, Busch & Partner berät und unterstützt betroffene Anleger.

Stand: 19.11.2015