In einem Kapitalanlegermusterverfahren vor dem Oberlandesgericht München wird nun darüber entschieden, ob der Prospekt des Medienfonds VIP 4 Fehler enthält.

Im Übrigen hat der BGH mit Beschluss vom Januar 2009 bei einem anderen Medienfonds entschieden, dass eine Bank, die einem Anleger die Anlage in einem Medienfonds empfiehlt, verpflichtet ist, Kunden darüber aufzuklären, ob sie von dritter Seite Rückvergütungen erhält. Auch bei den Fonds VIP 3 und VIP 4 dürften Anleger von den beratenden Banken, insbesondere der Commerzbank, nicht für den Umstand von Rückvergütungen aufgeklärt worden sein, so dass eine Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen in Betracht kommt.

Nachdem die Staatsanwaltschaft gegen den Initiator bzw. Geschäftsführer der Fonds VIP 3 und VIP 4 Anklage erhoben hatte, ist dieser nun zu sechs Jahren Haft wegen Steuerhinterziehung verurteilt worden. Ein weiterer Verantwortlicher ist zu einer Haftstrafe von zwei Jahren auf Bewährung verurteilt worden. Nach Ansicht der Strafkammer wussten die Angeklagten, dass lediglich ca. 80 % des Kapitals als eine Art Festgelder bei Banken angelegt wurde und gegenüber dem Finanzamt aber fälschlicherweise angegeben wurde, dass das komplette Kapital in Filme investiert würde.

Im Ermittlungsverfahren war der Vorwurf erhoben worden, dass die Verantwortlichen bei den Fonds VIP 3 und VIP 4 Gelder der Anleger nicht in Filme investiert haben, sondern die Gelder an die Kreditinstitute zur Absicherung geflossen seien, die als Garantiegeber fungieren. In den Steuererklärungen hatte die VIP angegeben, dass das Kapital der Anleger für die Produktion von Filmen verwendet worden wäre. In dem Strafverfahren hat sich nun der Vorwurf bestätigt, dass der Großteil des Kapitals als eine Art Festgelder bei Banken angelegt wurde, steuerlich aber eine Investition in Firmen behauptet wurde.

Aufgrund der Feststellungen in dem Strafverfahren hätten die Anleger kein unternehmerisches Risiko getragen, so dass eine sehr hohe Gefahr besteht, dass den Anlegern steuerliche Verlustzuweisungen aberkannt werden und Steuernachzahlungen auf die Anleger zukommen.

Nach Berichten in der Wirtschaftspresse hat das Finanzamt München II neue Grundlagenbescheide zu Ungunsten der Anleger der Fonds VIP 3 und VIP 4 erlassen. Diese Grundlagenbescheide sind zwar zunächst einmal nur auf der Ebene der Fonds ergangen und entfalten für den einzelnen Anleger erst dann Wirkung, wenn dessen Finanzamt auf Basis des Grundlagenbescheides neue Steuerbescheide erlässt. Es besteht daher aber nun die Gefahr, dass den Anlegern durch Aberkennung von Steuervorteilen ein Schaden entsteht und sie dann, wenn sich die Auffassung der Finanzbehörden bestätigt, mit hohen Steuernachzahlungen und auch noch mit Verzugszinsen darauf rechnen müssen.

Bei dem VIP Medienfonds 4 hat die HypoVereinsbank Anlegern nun einen Teil ihres persönlichen Darlehens gekündigt, weil Austauschproduktionen für nicht verwirklichte Filme nicht realisiert wurden. Aufgrund dieser teilweisen Kündigung ist die Bank verpflichtet, vorzeitig Kapital aus der entsprechenden Schuldübernahme an den Fonds zurückzuzahlen. In diesem Zusammenhang wurde den Anlegern vom VIP Medienfonds 4 eine Beschlussvorlage übermittelt, wonach im schriftlichen Umlaufverfahren darüber entschieden werden soll, ob Zahlungsansprüche der Gesellschaft gegen die Bank durch eine Verrechnung auf den persönlichen Darlehenskonten ausgeglichen werden sollen.

Zur Frage, ob und gegen wen eventuell Schadensersatzansprüche durchgesetzt werden können, sollte der Rat eines Anwalts eingeholt werden.