Nun hat auch der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart dem genossenschaftlichen Finanzverbund eine weitere Schlappe beigebracht. Einem Anleger, der sich 1995 aufgrund der Beratung durch seine Hausbank am DG Fonds 35 beteiligte wurde Schadensersatz gegenüber einer Bank, die ihn damals beraten hatte zugesprochen.

Das Oberlandesgericht Stuttgart begründete seine Entscheidung damit, dass im Prospekt nicht ausreichend dargelegt worden sei, wer die Provisionen kassiert hätte. Dies bedeutet, der Anleger hätte darüber aufgeklärt werden müssen, wer letztlich Empfänger der vereinnahmten Provisionen war, da dies dem Prospekt nicht klar zu entnehmen ist. Die beratenden Banken, die Anleger im Hinblick auf eine Beteiligung am DG Fonds 35 berieten, erhielten nämlich seitens der Fondsgesellschaft eine 3%-ige Innenprovision.

Stand: 18.08.2009