Das Landgericht München I stellte mittlerweile in einem Aufsehen erregenden Urteil fest, dass die Verjährungsfrist des § 37a WpHG auf Derivatgeschäfte und damit auch auf Swapverträge nicht anwendbar ist, denn bei einem Derivatgeschäft würde kein Erwerb von Wertpapieren vorliegen, sondern lediglich eine Wette. Der Schaden aus einer Wette würde sich doch erst bei Glattstellung realisieren. Insoweit würde die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche aus Falschberatung im Zusammenhang mit Swapgeschäften erst mit dem Eintritt des Schadens, d. h. mit Schließen der Position zu laufen beginnen.

Anleger die bei Zinssatz- und Währungsswapgeschäften mit Banken erhebliche Verluste erlitten haben, sollten sich anwaltlich beraten lassen.

Stand: 30.10.2012