Der Onecoin Ltd. Dubai sowie der OneLife Network Ltd., Belize wurde von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) nach einer Mitteilung der Behörde untersagt, ein öffentlich zugängliches System anzubieten, um darüber Geschäfte mit „OneCoins“ durchzuführen. Im Übrigen wurden die Unternehmen auch von der BaFin angewiesen, jegliche Werbung für den Vertrieb und Verkauf von OneCoin in Deutschland einzustellen. Nach Einschätzung der BaFin stellen die Geschäfte mit OneCoins einen Eigenhandel nach § 1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 4 KWG dar. Eine Erlaubnis zur Bringung dieser Dienstleistung haben die Unternehmen nicht.

Des Weiteren wurde der One Network Services Ltd., Sofia / Bulgarien, von der BaFin unterstützende Tätigkeiten untersagt.

Die Verfügungen der BaFin sind von Gesetzeswegen sofort vollziehbar, jedoch nicht bestandskräftig.

Wie wir bereits berichtet hatten, hatte die BaFin der International Marketing Services GmbH, Greven, bereits untersagt, Gelder von Anlegern, die OneCoins erwerben wollten, an Dritte weiterzuleiten und die BaFin hatte auch bereits gegenüber der Onecoin Ltd. die Beteiligung am unerlaubten Finanztransfergeschäft der International Marketing Services GmbH untersagt.

Über einen Firmenverbund wurde u. a. in Deutschland der Erwerb von virtuellen Einheiten, einer sog. Kryptowährung, angeboten.

Daraufhin hatte die BaFin bereits gegenüber der IMS angeordnet, das unerlaubt für die Onecoin Ltd. Dubai betriebene Finanztransfergeschäft sofort einzustellen und hat die Abwicklung des unerlaubten Geschäftes angeordnet und auch eine Kontensperre verhängt.

Im Anschluss hatte die BaFin auch gegenüber der OneCoin Ltd. eine Anordnung erlassen, die Geschäftstätigkeit insoweit einzustellen, als sie die Anbahnung, die Abwicklung und den Abschluss des durch die IMS unerlaubt betriebenen Finanztransfergeschäft eingebunden ist, soweit sie Zahlungen auf deren Konten veranlasst und Zahlungsanweisungen gegenüber der IMS ausspricht.

Anleger, die OneCoins erworben haben und rechtliche Unterstützung suchen, können sich gerne an die Kanzlei Engelhard, Busch und Partner wenden.

Stand: 02.05.2017