Wie wir berichtet hatten, ist Herrn Frank Ertinger, Münsing, von der BaFin aufgegeben worden, das unerlaubt betriebene Einlagengeschäft abzuwickeln. Die Verfügung der BaFin war sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.

Wie die BaFin nun mitteilt, ist der Bescheid der BaFin nun bestandskräftig.

Herr Ertinger hatte den Abschluss von Darlehensverträgen angeboten, bei denen er eine unbedingte Rückzahlung versprochen hatte. Damit hat er Herr Ertinger nach Ansicht der BaFin ein Einlagengeschäft betrieben, ohne über eine Erlaubnis der Behörde zu verfügen.

Für Anleger kann damit die Möglichkeit gegeben sein, gegen den Betreiber der unerlaubten Einlagengeschäfte ein Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 32 KWG durchzusetzen.

Anleger bzw. Darlehensgeber, die mehr über ihre rechtlichen Möglichkeiten wissen möchten, können sich gerne an die Kanzlei Engelhard, Busch und Partner wenden.

Stand: 05.07.2017