Wie wir berichtet hatten, war Herrn Detlef Braun, Pottenstein, von der BaFin untersagt worden, das unerlaubt betriebene Einlagengeschäft fortzuführen und die BaFin hatte darauf die unverzüglich Abwicklung der Geschäfte angeordnet. Die Verfügung der BaFin war sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.

Wie die BaFin nun mitteilt, ist der Bescheid der BaFin nun bestandskräftig.

Herr Braun hatte, wie dargestellt, mit Personen Verträge abgeschlossen, in denen er zugesichert hatte, das angelegte Kapital nach sechs Monaten nebst Zinsen zurückzuzahlen. Damit hat Herr Braun nach Ansicht der BaFin das Einlagengeschäft betrieben, ohne über eine Erlaubnis der Behörde zu verfügen.

Für Anleger kann daher die Möglichkeit bestehen sein, gegen den Betreiber der unerlaubten Einlagengeschäfte ein Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 32 KWG durchzusetzen.

Anleger, die mehr über ihre rechtlichen Möglichkeiten wissen möchten, können sich gerne an die Kanzlei Engelhard, Busch und Partner wenden.

Stand: 05.07.2017