In zwei Entscheidungen vom 04.07.2017 hat der Bundesgerichtshof (BGH) festgestellt, dass Regelungen über Bearbeitungsentgelte bei Unternehmenskrediten unwirksam sind.

In den den Entscheidung zugrunde liegenden Fällen hatten Unternehmer bzw. Unternehmen Darlehensverträge mit Banken abgeschlossen. Die Darlehensverträge enthielten Formularklauseln, wonach die Darlehensnehmer ein laufzeitunabhängiges Bearbeitungsentgelt bzw. eine Bearbeitungsgebühr zu zahlen hatten.

Nachdem der BGH bereits bei Darlehensverträgen, die Banken mit Verbrauchern geschlossen haben entschieden hatte, dass derartige Bearbeitungsentgelte unwirksam sind, hat der BGH nun auch zu entsprechenden Bearbeitungsentgelte in Darlehensverträgen zwischen Banken und Unternehmen entschieden, dass diese unwirksam sind.

In diesem Zusammenhang hat BGH auch die Meinung vertreten, dass es auch nicht relevant ist, dass ein Unternehmer eine aus verschiedenen Entgeltkomponenten ergebene Gesamtbelastung besser abschätzen kann als ein Verbraucher. Auch auf ein gesteigertes wirtschaftliches Verständnis von Unternehmen würde es bezüglich der Beurteilung von derartigen Klauseln nicht ankommen.

Möglichkeiten zur Rückforderung von Bearbeitungsentgelten für Unternehmer bei Utnernehmenskrediten

Auf Grundlage der Rechtsprechung des BGH kann für Unternehmer die Möglichkeit bestehen, von ihnen bezahlte Bearbeitungsentgelte, die in einem Darlehensvertrag mit der Bank vereinbart worden sind, zurückzufordern. Es muss dabei immer geprüft werden, ob es sich bei Gebühren, die Banken bei Unternehmerdarlehen gefordert haben, um ein laufzeitunabhängiges Bearbeitungsentgelt im Sinne der Rechtsprechung des BGH handelt.

Außerdem kann sich auch die Problematik einer Verjährung gegeben. Dies muss in je4dem Einzelfall geprüft werden.

Da sich bei Unternehmenskrediten häufig höhere Darlehenssummen und damit höhere Bearbeitungsgebühren ergeben, kann auch aus wirtschaftlichen Gründen eine Rückforderung sinnvoll sein.

Unternehmer bzw. Unternehmen, die wissen möchten, ob Sie bezahlte Bearbeitungsentgelte, die bei einem Vertrag mit einer Bank vereinbart wurden, zurückfordern können, können sich gerne für eine Prüfung an die Kanzlei Engelhard, Busch und Partner wenden.

Stand: 06.07.2017