Grauer Kapitalmarkt

Der Graue Kapitalmarkt ist geprägt durch Anlageformen, die nur wenigen oder keinen gesetzlichen Regelungen und auch keiner hoheitlichen Aufsicht unterliegen. Den Schwerpunkt bilden heute Beteiligungen im Rahmen von geschlossenen Fonds, insbesondere Immobilien- und Medienfonds, Beteiligungen an Publikumspersonengesellschaften und die Beteiligung als stiller Gesellschafter. Neben seriösen Kapitalanlageangeboten werden über den Grauen Kapitalmarkt aber auch zahlreiche betrügerische Modelle vertrieben.

Nach Schätzungen von Verbraucherschützern versickern jährlich ca. DM 40 Mrd. auf dem Grauen Kapitalmarkt, der von unseriösen Vermittlerfirmen, die häufig unerfahrene Anleger mittels eines aggressiven Telefonvertriebs werben, beherrscht wird.

Dabei treten folgende Betrugsmaschen am häufigsten in Erscheinung:

Anlageformen auf dem grauen Kapitalmarkt

Grauer Kapitalmarkt

Quelle: Verbraucherschutzzentrale Berlin, die aus 10.000 Fällen eine repräsentative Auswertung vorgenommen hat.

Wurden Anleger noch bis etwa 1995 überwiegend durch die Vermittlung von Börsentermingeschäften und sog. Penny Stocks, d. h. Billigaktien, betrogen, so haben sich zwischenzeitlich auch andere Formen des Kapitalanlagebetrugs in Form von Bankgarantiegeschäften und sog. stillen Beteiligungen etabliert. Dies beruht möglicherweise auf der gehäuften Berichterstattung der Medien über derartige unseriöse Angebote in den letzten Jahren und auf gesetzgeberischen Maßnahmen zur Aufsicht im Finanzdienstleistungsbereich.

Im Rahmen eines schnellen und effektiven Rechtsschutzes ist es häufig erforderlich, daß Ansprüche von Anlegern, die durch unseriöse Vermittlungsunternehmen des Grauen Kapitalmarkts geschädigt worden sind, durch Eilverfahren gesichert werden. Die Kanzlei hat sich daher unter anderem auf die Durchführung von Arrestverfahren spezialisiert. Arrestverfahren sind Verfahren des sog. vorläufigen Rechtsschutzes, die – ähnlich einer einstweiligen Verfügung – einer vereinfachten und summarischen Prüfung und Beweisführung unterliegen und binnen weniger Tage, ggf. auch ohne Anhörung der Schuldner, durch gerichtlichen Beschluß den Zugriff auf Vermögenswerte der Gegner ermöglichen.

Soweit erforderlich, ermittelt die Kanzlei, auch in Zusammenarbeit mit Wirtschaftsdetekteien, die Vermögenswerte der Schuldner, auch wenn diese ins Ausland verschoben wurden.