Nach einem Urteil des BGH müssen Anlageberater das Handelsblatt als eines der führenden Organe der Wirtschaftpresse auf negative Hinweise über das Anlageprodukt auswerten und sie müssen Anleger über kritische Berichte informieren. Nach Ansicht des BGH ist die Lektüre des Handelsblatts für jeden Anlageberater unverzichtbar.

In dem dem Urteil des BGH zugrunde liegenden Sachverhalt hatte der geschädigte Anleger auf Empfehlung eines Anlageberaters eine Beteiligung an einer stillen Beteiligungsgesellschaft erworben. Drei Tage vor dem Beratungsgespräch, das zum Abschluss der Anlage führte, war im Handelsblatt in einer kleinen Meldung darüber berichtet worden, dass der stillen Beteiligungsgesellschaft von der Bankenaufsicht, dem damaligen Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen, das weitere Betreiben des unerlaubten Einlagengeschäfts untersagt worden war.

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs musste der Anlageberater zeitnah das Handelsblatt auf für seine Beratung relevanten Nachrichten auswerten und er musste jedenfalls drei Tage später Kenntnis von dem negativen Bericht zu der stillen Beteiligungsgesellschaft im Handelsblatt haben. Da der Berater das Handelsblatt nicht ausgewertet hatte und den Anleger nicht über die Untersagungsverfügung der Bankenaufsicht hingewiesen hatte, hat er nach Ansicht des Bundesgerichtshofs die aus dem Beratungsvertrag resultierenden Pflichten verletzt, so dass er dem Kläger auf Schadensersatz haftet.