Durch Postwurfsendungen und Fernsehspots ist €uro-Leser Carsten Sundermann auf Anlageofferten von Prokon aufmerksam geworden. Die Firma wirbt darin für sogenannte Genussrechte an Anlagen für erneuerbare Energien wie Windräder, biogene Kraftstoffe und Biomasse: Seit 2006 habe man acht Prozent Zinsen jährlich für Anleger erwirtschaftet, in den Vorjahren jeweils 7,25 Prozent.

€uro befragt Rechtsanwalt Oliver Busch von der Münchner Kanzlei EBP, die auf Anlegerschutzrecht spezialisiert ist. Er sagt: „Anleger werden durch den Kauf dieser Genussrechte nicht zu Miteigentümern an Windkraftanlagen oder anderen Sachwerten. Sie stellen dem Unternehmen lediglich Kapital zur Verfügung und erhalten im Gegenzug Vermögensrechte, etwa eine Verzinsung, eine Gewinnbeteiligung oder eine Beteiligung am Liquidationserlös.“ Die Zinszahlung ist also nicht mit einem Sparbuch vergleichbar, sondern vom wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens abhängig – sie könnte auch ausfallen.

Mit dieser sogenannten stillen Beteiligung bleiben Anleger zudem ohne Mitspracherecht an unternehmerischen Entscheidungen der Firma, insbesondere erwerben sie keine Stimmrechte.

Drastisch könnten die Folgen im Pleitefall sein. „Für Anleger besteht dann das Risiko des Totalverlustes des eingesetzten Kapitals“, warnt Rechtsanwalt Busch. Denn Genussrechte werden im Insolvenzfall nachrangig behandelt. Das bedeutet: Inhaber dieser Papiere sind mit ihrer Forderung erst nach allen anderen Gläubigern an der Reihe.