Wie die Zeitschrift Finanztest 7/2011 berichtet, hat das Landgericht Itzehoe mit Urteil vom 15.03.2011 der Firma Prokon verschiedene irreführende Werbeaussagen auf Klage einer Verbraucherzentrale verboten. Als Irreführung wurde zum Beispiel die Aussage „Die Alternative zur Bank oder Lebensversicherung“ angesehen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Die Erwerber von Genussrechten stellen Unternehmern Eigenkapital zur Verfügung und werden nicht Mieteigentümer an Windkraftanlagen oder anderen Sachwerten.
Im Gegenzug erhalten Anleger Zinszahlungen, haben aber keinerlei Mitsprache oder Stimmrechte.
Die Anlage in Genussrechten ist daher für Anleger mit Risiken verbunden und Genussrechte werden im Insolvenzfalle auch nachrangig behandelt, so dass die Anleger dann nur Ansprüche hätten, wenn alle anderen Gläubiger befriedigt sind.
Weitere Informationen erhalten Sie im Auszug aus €uro 06/11.
Stand: 19.09.2011