Anlegern wurde zum Einen unmittelbar angeboten, Anlagen in der GSM GmbH mit Sitz in der Leonrodtstraße in München abzuschließen. Zum Anderen wurde Anlegern aber auch eine Überleitungsofferte unterbreitet, aufgrund der die Anlageverträge, die mit der GSM AG, Greiz, bestanden, auf die GSM GmbH, München, übergeleitet werden.

Gemäß dem Überleitungsangebot soll die Trennung des operativen Geschäfts der GSM AG vom Finanzierungs- und Beteiligungsgeschäft der eigens dafür gegründeten GSM GmbH erfolgt sein und den Anlegern wurde daher eine entsprechende Übertragung des Vertrages von der GSM AG auf die GSM GmbH Finanz- und Sachwertmanagement angeboten.

Die Kanzlei Engelhard, Busch & Partner hat nun auch im Auftrag von Anlegern Klagen gegen Anlageberater erhoben. Anleger, die Beteiligungen an der GSM AG oder GSM GmbH eingegangen sind, wussten mangels Aufklärung durch die Berater häufig nicht einmal, dass sie Unternehmensbeteiligungen in Form einer stillen Beteiligung abgeschlossen haben. Auch wurden die Anleger häufig nicht über die Risiken einer derartigen Anlage aufgeklärt.

In einem derartigen Fall haften Anlageberater auf Schadensersatz in Höhe der Einlagen.

Bei der Anlage in der GSM GmbH handelt es sich aber um eine stille Beteiligung an der GSM GmbH, also um eine Unternehmensbeteiligung mit hohen Risiken. Insbesondere ist mit dieser Anlage in Form einer Beteiligung an der GSM GmbH das Risiko des Totalverlustes der Einlage verbunden.

Die GSM GmbH ist nach Mitteilung von Mandanten der Kanzlei nicht mehr erreichbar.

Wie sich im Übrigen aus Berichten von Mandanten ergibt, wurden Anleger häufig nicht über die hohen Risiken einer derartigen Anlage in Form einer stillen Beteiligung aufgeklärt.

Aufgrund einer mangelhaften Aufklärung besteht zum Einen die Möglichkeit, die Anlage unter Umständen zu beenden.

Zum Anderen besteht bei einer unzureichenden Aufklärung die Möglichkeit, dass die GSM GmbH selbst auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden kann.

Sofern Anlegern schließlich der Abschluss der Anlage von einem Berater oder einer Beraterin oder einer Beratungsgesellschaft empfohlen worden ist, kann sich auch bei einer fehlerhaften Beratung bzw. Aufklärung die Möglichkeit ergeben, gegen den Anlageberater einen Schadensersatzanspruch in Höhe der gezahlten Einlage durchzusetzen.

Anleger sollten daher von einem im Kapitalanlagerecht spezialisierten Anwalt prüfen lassen, ob und welche Ansprüche sich für Sie ergeben können.

Stand: 19.11.2012