Urteil des Oberlandesgerichts München vom 14.02.2001 zum Az.: 7 U 6019/99 1.Für einen Antrag auf Widerruf der Börsenzulassung (sog. reguläres Delisting) bedarf der Vorstand einer Ermächtigung durch Hauptversammlungsbeschluss. 2.Bei ausreichend konkreter Darstellung und Bekanntmachung des wesentlichen Inhalts des Ermächtigungsbeschlusses in der veröffentlichten Tagesordnung bedarf es keines zusätzlich schriftlichen Vorstandsberichts. 3.Der Ermächtigungsbeschluss zum Delisting unterliegt keiner matierellen Inhaltskontrolle.