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Pflichtteilsberechtigter muss seinen Pflichtteil innerhalb von drei Jahren geltend machen

Beschluss des OLG Koblenz zum AZ: 2 W 377/04

Nach einer Entscheidung des OLG Koblenz muss ein Pflichtteilsberechtigter seinen Pflichtteilsanspruch drei Jahre nach Eintritt des Erbfalls geltend machen, wobei der Lauf dieser Frist beginnt, sobald der Berechtigte von dem Erbfall Kenntnis erlangt hat.

Anmerkung:

Werden Pflichtteilsansprüche von den Erben bestritten oder nicht erfüllt, müssen rechtzeitig Maßnahmen, z. B. eine Klage, ergriffen werden, damit keine Verjährung des Pflichtteilsanspruchs eintritt.

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