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Keine Rechts- und Parteifähigkeit der Erbengemeinschaft

BGH, Beschluss vom 17.10.2006 zum Az: VIII ZB 94/05

Sachverhalt:

Mitglieder einer Erbengemeinschaft forderten von den Beklagten die Zustimmung zu einer Mieterhöhung für eine Wohnung. Der Mietvertrag war auf den Namen „F. S. ’s Erben“ geschlossen.

Nachdem das Amtsgericht den Beklagten antragsgemäß verurteilt hat, hatte das Landgericht die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen war Rechtsbeschwerde eingelegt worden.

Aus den Gründen:

Nach Ansicht des BGH hatte das Berufungsgericht die Berufung zurecht als unzulässig verworfen, weil für die Entscheidung darüber nicht das Landgericht, sondern das Oberlandesgericht zuständig war.

Eine der Klägerin hatte nämlich ihren Wohnsitz im Ausland. Nach § 119 I Nr. 1 lit. b) GVG ist aber ein Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Amtsgerichte beim Oberlandesgericht einzulegen, wenn eine der Parteien den Gerichtsstand im Ausland hat.

Die Bezeichnung der mehreren Kläger in der Klageschrift war mehrdeutig. Da als Partei sowohl die einzelnen Erben als auch die Erbengemeinschaft in Betracht kam, ist nach den Feststellungen des BGH über Auslegung zu ermitteln, welche Partei mit der Bezeichnung gemeint ist.

Im Rahmen dieser Beurteilung kommt es dann nach Ansicht des BGH darauf an, ob die Erbengemeinschaft rechtsfähig ist oder nicht.

Der BGH hat hierzu entschieden, dass die Erbengemeinschaft weder rechtsfähig noch parteifähig ist und die Grundsätze zur Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts und zur Rechtsfähigkeit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nicht auf die Erbengemeinschaft zu übertragen sind, denn die Erbengemeinschaft ist nach Ansicht des BGH nicht auf Dauer angelegt, sondern auf eine Auseinandersetzung gerichtet. Sie verfügt nicht über eigene Organe, durch die sie im Rechtsverkehr handeln könnte.

Beteiligter bzw. Kläger einer Erbengemeinschaft ist damit jeder Erbe

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