Engelhard, Busch & Partner
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Kündigung bei Verstoß gegen ein vom Arbeitgeber ausgesprochenes Verbot privaten E-Mail-Verkehrs nur nach vorheriger Abmahnung:

Urteil des Landesarbeitsgerichts Hessen vom 13.12.2001 zum AZ: 5 Sa 987/01

Eine verhaltensbedingte außerordentliche oder ordentliche Kündigung wegen eines Verstoßes gegen das von einem Arbeitgeber ausgesprochenen Verbot privaten E-Mail-Verkehrs, das dem Virenschutz dienen soll, ist grundsätzlich erst nach vorausgegangener erfolgloser Abmahnung möglich.

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