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Erfüllung des Urlaubsanspruchs auch durch unwiderrufliche Freistellung von der Arbeitspflicht

Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 14.03.2006 zum AZ: 9 AZR 11/05

Der klagende Arbeitnehmer verlangte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Abgeltung des Urlaubs, da nach seiner Ansicht sein Urlaubsanspruch nicht erfüllt worden sei, weil das beklagte Unternehmen ihn im Kündigungsschreiben nicht ausdrücklich unwiderruflich von der Arbeitspflicht befreit habe. Die Klage wurde in sämtlichen Instanzen abgewiesen.

Nach Ansicht des BAG erfüllt ein Arbeitgeber den Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers auch durch Befreiung des Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht. Der einmal erteilte Urlaub ist für den Arbeitgeber nämlich unwiderruflich, worauf der Arbeitgeber bei der Urlaubserteilung auch nicht gesondert hinweisen müsse.

Das BAG stellt allerdings fest, wenn sich der Arbeitgeber den Widerruf des erteilten Urlaubs ausdrücklich vorbehalte, dass er dann keine zur Erfüllung des Urlaubsanspruchs ausreichende Befreiungserklärung abgegeben habe.

Anmerkung:
Wird ein Arbeitnehmer nach Kündigung oder im Kündigungsschreiben – wie häufig – von der Arbeitsleistung bis zum Ende der Kündigungsfrist freigestellt, wird damit auch der Urlaubsanspruch erfüllt.

Arbeitgeber, die sich allerdings ausdrücklich einen Widerruf des Urlaubs vorbehalten, müssen beachten, dass sie damit den Urlaubsanspruch möglicherweise nicht erfüllen.

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