MWB Vermögensverwaltung Zürich AG
Der Kanzlei Engelhard, Busch & Partner ist am 30.07.2009 es erneut gelungen einen Schadensersatzanspruch eines Anlegers gegenüber der Schweizer Vermögensverwaltungsfirma MWB Vermögensverwaltung AG rechtskräftig durchzusetzen.
Der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München wies eine Berufung der Firma MWB Vermögensverwaltung AG gegen ein Endurteil des Landgerichts Traunstein – dieses Urteil wurde ebenfalls von der Kanzlei Engelhard, Busch & Partner erstritten – wegen mangelnder Erfolgsaussichten mit Beschluss vom 30.07.2009 einstimmig zurück.
Im Rahmen seines Beschlusses stellte der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München fest, dass es sich bei der Gerichtsstandsvereinbarung der Firma MWB Vermögensverwaltung AG, wonach „Gerichtsstand für alle Verfahren aus oder im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung zwischen der MWB und dem Anleger Zürich sei“ um keine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung handeln würde. Bei der Gerichtsstandsvereinbarung würde es sich um eine allgemeine Geschäftsbedingung der Beklagten handeln, die so auszulegen sei, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden würde.
Der Gerichtsstandsvereinbarung der Firma MWB Vermögensverwaltung AG würden Ansprüche aus unerlaubter Handlung – diese wurden u.a. in dem Verfahren gegenüber der Firma MWB Vermögensverwaltung AG geltend gemacht – nicht unterfallen. Es sei fernliegend, dass Verbraucher, die die Gerichtsstandsvereinbarung der Firma MWB Vermögensverwaltung AG unterzeichnet hätten, auch auf die Idee kommen könnten, dass die Firma MWB Vermögensverwaltung AG eine Schutzgesetzverletzung (womöglich sogar Straftat) begeht und für diesen deliktischen Anspruch ein Gerichtsstand vereinbart werde. Deliktische Schadensersatzansprüche von MWB-Anlegern werden folglich nach der Rechtsauffassung des 3. Zivilsenats von der vorliegenden Textfassung nicht umfasst.
Darüber hinaus stellte der 3. Zivilsenat zutreffenderweise auch fest, und schloss sich damit der Argumentation der Kanzlei Engelhard, Busch & Partner an, dass die Firma MWB Vermögensverwaltung AG gem. § 823 BGB i.V.m. § 32 KWG auf Schadensersatz haftet, da sie über keine Erlaubnis verfügen würde in Deutschland die Vermögensverwaltung zu betreiben. Seitens des 3. Zivilsenats wurde ausdrücklich festgestellt, dass von einer ausgeübten Vermögensverwaltung auch dann auszugehen ist, wenn – wie von der Firma MWB Vermögensverwaltung AG meist praktiziert – nur Lebensversicherungen vermittelt wurden.
Der 3. Zivilsenat begründete dies damit, dass seitens der Firma MWB Vermögensverwaltung AG im Rahmen einer gesamtkonzeptionellen Finanzdienstleistung eine Lebensversicherung vermittelt wurde und im Übrigen der Firma MWB Vermögensverwaltung AG auch Auftrag und Ermächtigung zur selbständigen Verwaltung der Wertschriftendepots und/oder Konti des Anlegers bei einer bestimmten Bank sowie zur Entgegennahme der diesbezüglichen Bankkorrespondenz erteilt worden sei. Im Übrigen wäre die Firma MWB Vermögensverwaltung AG beratend und korrespondierend tätig geworden. Außerdem hätte sie sich zum Anlageverhalten und zur Entwicklung der Finanzmärkte geäußert und dem Anleger Kontoauszüge übermittelt.
Stand: 12.08.2009
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