MWB Vermögensverwaltung Zürich AG
Landgericht München I verurteilt die Firma MWB Vermögensverwaltung Zürich AG am 07.09.2009 erneut zum Schadensersatz
Der Kanzlei Engelhard, Busch & Partner ist es am 07.09.2009 erneut gelungen, einen Schadensersatzanspruch eines Anlegers gegenüber der Schweizer Vermögensverwaltungsfirma MWB Vermögensverwaltung AG erfolgreich durchzusetzen.
Das Landgericht München I gab einer entsprechenden Klage der Kanzlei Engelhard, Busch & Partner vollumfänglich statt.
Im Rahmen seines Urteils stellte die 27. Zivilkammer des Landgerichts München I fest, dass die Firma MWB Vermögensverwaltung AG gem. § 823 II BGB i.V.m. § 32 KWG auf Schadensersatz haftet, da sie über keine Erlaubnis verfügen würde in Deutschland die Vermögensverwaltung zu betreiben.
Darüber hinaus stellte das Landgericht München I in seinem aktuellen Urteil fest, dass die Gerichtsstandsvereinbarung der Firma MWB Vermögensverwaltung AG, wonach für Verfahren gegen die Firma MWB Vermögensverwaltung AG Schweizer Gerichte zuständig wären, Ansprüche aus unerlaubter Handlung – diese wurden u.a. in dem Verfahren gegenüber der Firma MWB Vermögensverwaltung AG geltend gemacht – nicht umfassen würde.
Bei der Gerichtsstandsvereinbarung würde es sich um eine allgemeine Geschäftsbedingung handeln, die ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden einheitlich so auszulegen sei, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden. Der Wortlaut der Gerichtsstandsvereinbarung, insbesondere das Wort „Geschäftsbeziehung“ würde den unbefangenen Leser zwar an alle Ansprüche vertraglicher oder quasivertraglicher Art denken lassen, jedoch nicht an Ansprüche aus unerlaubter Handlung.
Dieses Urteil stellt einen weiteren wichtigen Schritt zur Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen geschädigter Anleger gegenüber der Firma MWB Vermögensverwaltung AG dar.
Stand 17.09.2009
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