Alpina GmbH & Co. Vermögensaufbauplan 4 KG
Das Oberlandesgericht München hat nach einem Pressebericht die Initiatoren der Alpina GmbH & Co. Vermögensaufbauplan 4 KG mit Urteil vom Dezember 2006 zu Schadensersatz an einen Kläger verurteilt, der sich an der Alpina GmbH & Co. Vermögensaufbauplan 4 KG beteiligt hatte.
Außerdem können auch Berater oder Vermittler, die eine Anlage in Vermögensaufbauplänen der Alpina GmbH & Co. empfohlen haben, auf Schadensersatz haften, wenn sie Anleger unzureichend über die Risiken und Hintergründe einer derartigen Anlage aufgeklärt haben. Aktuell haben wir auch für Mandanten Prozesse gegen Anlageberater zur Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen eingeleitet.
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts München steht dem Kläger gegen die Initiatoren ein Schadensersatzanspruch unter dem Aspekt der strafrechtlichen Prospekthaftung gemäß § 823 II BGB i. V. m. § 264 a StGB zu, weil im Prospekt der Alpina GmbH & Co. Vermögensaufbauplan 4 KG wesentliche Tatsachen verschwiegen worden waren. In dem Prospekt wurden die Anleger nach Auffassung des Gerichts insbesondere nicht darüber informiert, dass die Initiatoren zum Zeitpunkt der Anlageentscheidung Beschuldigte eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wegen Kapitalanlagebetruges waren und Anleger auch nicht darauf hingewiesen worden sind, dass sie viele Jahre lang nur Einzahlungen tätigen, um die hohen weichen Kosten und die Zinsen für deren Stundung aufzubringen und erst dann Geld für Kapitalanlagen zur Verfügung steht. Das Bundesverfassungsgericht soll eine Verfassungsbeschwerde gegen dieses Urteil nicht angenommen haben. Das Urteil wäre damit rechtskräftig.
Für telefonische Rückfragen stehen Ihnen gerne die Rechtsanwälte Engelhard, Busch & Partner unter der Telefonnummer 089/212166-0 zur Verfügung.
Stand: 03.12.2009